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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat atomar erst kürzlich veröffentlichten Urteil aus seinem letzten Jahr entschieden, dass das Verbot, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten bzw. abgeschlossen vermitteln, nicht gegen Verfassungs- und Unionsrecht verstößt. Rechtlich strittig ist dieses Verbot besonders deswegen, zumal der derzeit gültige Glücksspielstaatsvertrag von 2012 eine Befreiung vom Internetverbot für welchen Lotterie- und Sportwettenbereich vorsieht, diese Glücksspielangebote also anders behandelt werden als dasjenige Veranstalten und Vermitteln von Online-Casinos des weiteren Online-Poker.

Die Kohärenz jener Regelungen wird ergo von manchen Aussprechen angezweifelt. Unter dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von seiten 2008 war demgegenüber noch jegliches Glücksspielangebot im Internet verboten.

Kernpunkt

Diese eine, Glücksspielanbieterin mit Mandat im Ausland ferner ausländischer Lizenz veranstaltet bzw. vermittelt auf mehreren Internetseiten ausser auf Sportwetten auch Poker- und Casinospiele. Entsprechend Ansicht der zuständigen Aufsichtsbehörde betreibt sie damit unerlaubtes Glücksspiel, weil das Veranstalten bzw. Vermitteln von seiten Poker- und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten sei. Dies veranlasst die Behörde dazu, den Betrieb jener Online-Casinos zu untersagen. Unerlaubtes Glücksspiel betreibe die Glücksspielanbieterin darüber hinaus auch durch das Angebot vonseiten Online-Sportwetten. Denn jetzt für ein solches Angebot benötige sie diese eine, entsprechende Erlaubnis, selbige sie aber in keiner weise einmal beantragt habe.

Entscheidung

Dies BVerwG bestätigt die behördliche Untersagung dieses Online-Poker- und Online-Casinospielangebots als rechtmäßig. Das Gericht erläutert zunächst, dass die konkrete Untersagungsverfügung unter Verwendung von branchenüblichen Begriffen und Beispielen ausreichend bestimmt für diese eine, sachkundige Person vorgegeben habe, welche Formen des Online-Glückspiels des weiteren -Pokers durch sie untersagt worden seien.

Neben diesem formellen Aspekt bestätigt das BVerwG die Untersagungsverfügung darüber hinaus in der Sache, weil das Aufführen und Vermitteln dieser öffentlichen Glücksspiele vom Internet ausnahmslos verboten sei. Via Internetverbot verfolge der Gesetzgeber das legitime Gemeinwohlziel des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung des weiteren damit Belange, die durch Online-Glücksspielangebote in besonderer Weise gefährdet seien. Denn bereits wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts bei dem Verbraucher ferner dem Anbieter nacherleben Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie jener betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche retten. Besonders suchtgefährdend wirke sich u. a. der leichte Anfahrt zu den im Internet in großer Menge angebotenen Spielangeboten aus, welche über die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet seien.

Vor dem Hintergrund dieser gesteigerten Gemeinwohlbelange verstößt das Internetverbot, das für bestimmte Fallgruppen (Sportwetten des weiteren Lotterien) Ausnahmen vorsieht, nach Auffassung dieses BVerwG weder gegen deutsche Grundrechte noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Den mit dem Untersagung von Online-Casinos ferner poker online spielen https://kostenlos-online-pokern.com verbundenen Eingriff mit die Berufsfreiheit rechtfertigt das Gericht demnach, dass bereits dasjenige generelle Internetverbot unterhalb von dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von 2008 von der Rechtsprechung denn verhältnismäßig eingestuft wurde. Die ungleiche Behandlung von Sportwetten und Lotterien zum einen ferner den sonstigen Glücksspielen im Internet auf der anderen merkt das BVerwG wie sachlich gerechtfertigt fuer. Es verweist hierbei vor allem uff (berlinerisch) die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen. Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Synthese von Glücksspiel im Internet widerspreche ebenso keiner konsequenten Kai der den Glücksspielen immanenten Gefahren (Anforderung aus dem sog. europarechtlichen Kohärenzgebot). Bekanntlich zum einen gelte auch hier, falls im Lotterie- ferner Sportwettenbereich ein oppositionell den Online-Casinospielen und dem Online-Poker geringeres Suchtpotenzial bestehe. Zum anderen sei die als Ausnahme mögliche Erlaubniserteilung für Lotterien und Sportwetten im Internet an strenge Voraussetzungen geknüpft, wobei bestimmte Versionen dieser Spielangebote mit erhöhtem Suchtpotenzial, wie z. B. den Live-Ereigniswetten, schier nicht erlaubnisfähig sind.

Die darüber hinaus angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten sei auch bei weitem nicht zu beanstanden, zumal das betroffene Unternehmen nicht über die erforderliche Konzession verfüge und diese auch nicht beantragt bekomme. Es könne gegenseitig daher nicht auf die rechtsfehlerhafte Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens berufen. Denn dies würde eine etwaige Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs aus Klasse. 3 Abs. 1 GG voraussetzen, die nur derjenige beherrschen kann, der gar zum Kreis der Bewerber gehört. Ferner stünden Einwände gegen das Konzessionsverfahren im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren nicht zur Prüfung.

Das BVerwG lässt auch den Einwand der klagenden Glückspielanbieterin nicht gelten, die Behörde hätte vor ihrem Einschreiten ein Handlungskonzept entwickeln und zunächst gegen größere Anbieter konzeption müssen. Das BVerwG hält dem entgegen: Es reiche unfein, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgehe und dann einschreite, wenn sie im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen suche, dass in dem jeweiligen Fall die Voraussetzungen für ein Eingreifen gegeben seien. Falls die Behörde dennoch ein Handlungskonzept zur Steuerung ihrer begrenzten Ressourcen entwickele (was hier offensichtlich nicht der Sinken war), müsse jene sich dann aber daran festhalten lassen.

Praxishinweis

Die höchstrichterliche Entscheidung bestätigt das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbot, Casino- und poker online spielen im Internet zu veranstalten oder aber zu vermitteln. Insoweit schafft es uff (berlinerisch) der einen S. – vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse aus Luxemburg oder Karlsruhe – vorläufig Rechtsklarheit vom Glücksspielrecht, einem Rechtsbereich, der sich anhand massive rechtliche sowie rechtspolitische Unsicherheiten auszeichnet. Zwei Stichworte haben sich verpflichtet hier genügen, nämlich das gescheiterte Auswahlverfahren zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen und die eigentlich zu Aktivierung des Jahres vorgesehene Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages, die dann nichtsdestoweniger nicht in Kraft getreten ist.

Auf jener anderen Seite doch trägt die Entscheidung zu der Unsicherheit bei, sofern das BVerwG meint, es sei vom glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren zulässig, dem Anbieter vonseiten Online-Sportwetten das Mangel einer erforderlichen Konzession entgegenzuhalten – wohlgemerkt auch dann, sofern in tatsächlicher Hinsicht das Konzessionsverfahren gescheitert ist und bislang keine einzige Konzession erteilt wurde. Das ist vornehmlich deswegen überraschend, hatte nichtsdestoweniger das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 15. Juni 2016 noch die Überprüfen vertreten, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht mit dem Fehlen einer faktisch in keiner weise zu erlangenden Erlaubnis begründet werden könne. Auch diesbezüglich bleibt die weitere Tendenz abzuwarten.